{"id":62090,"date":"2007-01-27T00:01:31","date_gmt":"2007-01-26T23:01:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.editiondaslabor.de\/blog\/?p=62090"},"modified":"2021-10-01T19:01:05","modified_gmt":"2021-10-01T17:01:05","slug":"tatbestand-genozidleugnung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.editiondaslabor.de\/blog\/2007\/01\/27\/tatbestand-genozidleugnung\/","title":{"rendered":"Tatbestand Genozidleugnung"},"content":{"rendered":"\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Rafal Lemkin<\/em> ist heute kaum jemandem mehr ein Begriff, bestenfalls V\u00f6lkerrechtler erinnern sich noch an den 1900 im Nirgendwo des heutigen Wei\u00dfrussland geborenen polnisch-j\u00fcdischen Juristen. Dabei war er es, der unser Bewusstsein f\u00fcr die wohl gr\u00f6\u00dfte nur denkbare menschliche Ungeheuerlichkeit sch\u00e4rfte. Und sie bei ihrem Namen nannte: Genozid. V\u00f6lkermord.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Attentat im fernen Berlin markierte den entscheidenden Wendepunkt seines Lebens: 1921 erschoss der junge Armenier Soghomon Tehlirian den F\u00fchrer der Jungt\u00fcrken, den ehemaligen Innenminister und Gro\u00dfwesir des osmanischen Reiches Talaat Pascha, auf offener Stra\u00dfe. Ein verzweifelter Akt der Vergeltung. Denn besagter Pascha war der Hauptverantwortliche des Massenmordes an den bis zu 1,5 Millionen Armeniern, darunter seiner gesamten Familie, und anderer christlicher Minderheiten zwischen 1915 und 1917. Taten, f\u00fcr die er 1919, nach seiner Flucht nach Deutschland, von einem t\u00fcrkischen Milit\u00e4rgericht in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Anschlag f\u00fchrte dem jungen Lemkin auf drastische Weise das Dilemma vor Augen, vor dem man hier juristisch stand: Auf der einen Seite die wahrhaft apokalyptischen Ausma\u00dfe eines staatlich initiierten Massenmordes \u2013 auf der anderen Seite die v\u00f6llige Hilflosigkeit des internationalen Rechts angesichts fehlender juristischer Mittel, solch eine die menschliche Vorstellungskraft \u00fcbersteigende Tat in einem Land zu ahnden, in dem diese Taten nicht begangen wurden.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Ab 1929 setzte Lemkin alles daran, so die Pulitzer-Preistr\u00e4gerin Samantha Power in ihrem Buch \u201a<em>A Problem from Hell<\/em>\u2019, \u201e<em>ein internationales Recht zu schaffen, das seine Regierung und andere zwingen w\u00fcrde, bei einer gezielten Ermordung von ethnischen und religi\u00f6sen Gruppen einzuschreiten<\/em>\u201c. 1933 unterbreitete er dem V\u00f6lkerbund Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine internationale Konvention, um gegen solche Untaten strafrechtlich vorgehen zu k\u00f6nnen \u2013 ausdr\u00fccklich unter Bezug auf die Todesm\u00e4rsche der Armenier und Aram\u00e4er. Der Erfolg war gleich null. Man befand, dass sich solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit viel zu selten ereignen, als dass dieser Tatbestand eine Aufnahme ins internationale Recht rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Blindheit war die Menschheit schon immer geschlagen. Der grausame Vernichtungsfeldzug gegen die Maji-Maji durch die deutschen Kolonialherrscher 1905 im heutigen Tansania oder deren V\u00f6lkermord an den Herero und Nama zwischen 1904 und 1908 war l\u00e4ngst schon wieder vergessen. Und von dem kommenden wollte man nichts wissen. Obwohl der Gr\u00f6fatzke ihn der Welt in seiner Arier-Bibel doch ganz unverbl\u00fcmt verk\u00fcndet hatte. Auch noch nachdem das Unsagbare, Unaussprechliche eingetreten war, diese banal b\u00f6se, buchhalterisch exekutierte, logistisch perfekt organisierte und vollends entmenschlichte T\u00f6tungsmaschinerie, der Holocaust als Solit\u00e4r der Unmenschheitsgeschichte, fanden seine verzweifelten Bem\u00fchungen, seinen Vorschlag als internationale Konvention v\u00f6lkerrechtlich zu verankern, keinerlei Geh\u00f6r. <br \/>Erst mit Bekanntwerden der systematisch betriebenen Vergasung der Juden in Auschwitz sowie der Ver\u00f6ffentlichung seines Buchs \u201e<em>Axis Rule in Occupied Europe\u201c<\/em> und der damit einhergehenden Etablierung des Terminus technicus \u201a<em>Genozid<\/em>\u2019 \u00e4nderte sich die Situation: 1948 nahm die UN-Vollversammlung den von Lemkin ausgearbeiteten Entwurf einer Konvention \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermordes einstimmig an \u2013 mittlerweile ist der Genozidverbot <em>ius cogens<\/em>, zwingendes Recht im Rahmen des V\u00f6lkerrechts. Es besitzt damit weltweit verbindliche, allgemeine G\u00fcltigkeit.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Stand die Entstehung der Konvention noch ganz unter dem Eindruck des V\u00f6lkermordes an Juden und Armeniern, so definierte die Formulierung der Konvention sowie ihre wortgleiche Aufnahme in die Statuten der Internationalen Strafgerichtsh\u00f6fe den Genozid ganz generell: Ein V\u00f6lkermord ist nach \u00a76 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuchs (VStGB) eine Handlung, \u201e<em>die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religi\u00f6se Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerst\u00f6ren<\/em>\u201c.<br \/><br \/>Auf eben diesen \u00a76 VStGB bezieht sich in Deutschland explizit \u00a7130 Abs. 3 StGB. Also das Gesetz, das die Leugnung des V\u00f6lkermordes unter Strafe stellt. Wobei es, anders als es dieser V\u00f6lkerrechtsparagraph nahelegen w\u00fcrde, eben <em>nicht<\/em> die Leugnung jedweden V\u00f6lkermordes unter Strafe stellt, sondern ausdr\u00fccklich <em>nur<\/em> den Genozid, der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hat:<br \/><br \/><em>\u201eMit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, \u00f6ffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.\u201c<\/em><br \/><br \/>Dieses deutsche Spezifikum der Einschr\u00e4nkung im \u201a<em>Gesetz gegen Holocaustleugnung<\/em>\u2019 ist aus historischen Gr\u00fcnden nat\u00fcrlich v\u00f6llig nachvollziehbar, aber wenig angemessen. Was nicht allein die besagte Entstehungsgeschichte der Lemkinschen Konvention nahelegt, sondern auch die Intention, die mit ihrer Verabschiedung verbunden war: grunds\u00e4tzlich <em>jeden<\/em> Genozid v\u00f6lkerrechtlich unter Strafandrohung zu stellen.<br \/><br \/>\u201e<em>Seit 2008<\/em>\u201c, so Karl-Peter Schwarz 2010 in einem Artikel in der FAZ, \u201e<em>verpflichtet ein Rahmenbeschluss die Mitgliedsl\u00e4nder der EU, \u201adas \u00f6ffentliche Billigen, Leugnen oder gr\u00f6bliche Verharmlosen von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen\u2019 unter Strafe zu stellen, sofern die Verbrechen \u201enach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft\u201c begangen wurden.<\/em>\u201c<br \/><br \/>Also des <em>Negationismus<\/em>, die Leugnung des V\u00f6lkermords, generell. So auch des V\u00f6lkermordes an den Armeniern. Eine Tat, die in der Schweiz, Slowakei, in Slowenien, Griechenland und Zypern bereits unter Strafe steht. Aber nicht in Deutschland. Da hat man es gerade eben erst geschafft, das im Parlament endlich als V\u00f6lkermord anzuerkennen, worauf sich historisch ja die Etablierung des \u00a76 VStGB gr\u00fcndet. <br \/>Auch wenn in diesen Tagen sicherlich anderes die Schlagzeilen beherrscht: Es ist zu hoffen, dass das Parlament schleunigst den zweiten Schritt tut. Und in gemeinsamer Initiative aller demokratischen Parteien eine Gesetzesinitiative einbringt, die den Rahmenbeschluss der EU von 2008 endlich umsetzt: die Leugnung eines <em>jeden<\/em> V\u00f6lkermordes unter Strafe zu stellen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit w\u00e4re solch ein uns\u00e4glicher Beschluss wie der des sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommenen Duisburger Integrationsrats vielleicht nicht zu verhindern gewesen. Aber man h\u00e4tte durch diese Erweiterung des \u00a7130 Abs. 3 StGB eine Handhabe gehabt, strafrechtlich dagegen vorzugehen.<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"has-text-align-center\" style=\"text-align: center;\">***<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Essays<\/strong> von Stefan Oehm, KUNO 2022<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-image\" style=\"text-align: justify;\">\r\n<figure class=\"alignright\"><a href=\"http:\/\/www.editiondaslabor.de\/blog\/wp-admin\/media-upload.php?post_id=44273&amp;type=image&amp;TB_iframe=1\"><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.editiondaslabor.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/KUNO-e1505588144923.jpg\" alt=\"\" \/><\/a><\/figure>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <em>Essays <\/em>von Stefan Oehm auf KUNO kann man als eine Reihe von Versuchsanordnungen betrachten, sie sind undogmatisch, subjektiv, experimentell, ergebnisoffen. Er betrachtet diese Art des Textens als Medium und Movens der Reflektion in einer Zeit, die einem bekannten Diktum zufolge ohne verbindliche Meta-Erz\u00e4hlungen auskommt. Der Essay ist ein Forum des Denkens nach der gro\u00dfen Theorie und schon gar nach den gro\u00dfen Ideologien und Antagonismen, die das letzte Jahrhundert beherrscht haben. Auf die offene Form, die der Essayist bespielen muss, damit dieser immer wieder neu entstehende \u201eintegrale Prozesscharakter von Denken und Schreiben\u201c auf der \u201eB\u00fchne der Schrift\u201c in Gang gesetzt werden kann, verweist der Literaturwissenschaftler Christian Sch\u00e4rf. Im Essay geht die abstrakte Reflexion mit der einnehmenden Anekdote einher, er spricht von Gef\u00fchlen ebenso wie von Fakten, er ist erhellend und zugleich erhebend.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Rafal Lemkin ist heute kaum jemandem mehr ein Begriff, bestenfalls V\u00f6lkerrechtler erinnern sich noch an den 1900 im Nirgendwo des heutigen Wei\u00dfrussland geborenen polnisch-j\u00fcdischen Juristen. 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